Anerkennung als Pharmaberater beantragen
Wenn Sie als Pharmaberater oder Pharmaberaterin tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung der Sachkenntnis erforderlich sein.
Beschreibung
Pharmazeutische Unternehmer oder Pharmazeutische Unternehmerinnen dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen).
Diese Sachkenntnis besitzen
- Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten und Pharmareferentinnen.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Amt für Verbraucherschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 24 Standort Erfurt
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch) mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
- Eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms
- Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer/Stunden
- Gegebenenfalls Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit Angaben des Arbeitsortes
- Gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid (für in Drittländern erworbenen Berufsabschlüsse)
Hinweis:
Für die Anerkennung eines in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses müssen Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid vorweisen. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit beziehungsweise teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf).
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.
Für die Anerkennung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
Insofern die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder eines ausländischen Berufsabschlusses in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht durch eine zuständige deutsche Behörde oder Institution beschieden wurde, bedarf es keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Arzneimittelrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
Fristen
Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das Arzneimittelrecht nicht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz am 27.03.2023