Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme

    Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, müssen Sie dies anmelden.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an dieser eine störrelevante Änderung?
    Oder planen Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
    Die Immissionsschutzbehörden müssen deshalb über diese Änderungen informiert werden, damit die immissionsrechtlichen Voraussetzungen überprüft werden können.
    Hierfür müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden in Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beziehungsweise die Landkreise und kreisfreie Städte.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 61 - Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Harry-Graf-Kessler-Straße 1

    99423 Weimar

    Postanschrift

    Göschwitzer Straße 41

    07745 Jena

    Version

    Technisch erstellt am 24.06.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Landratsamt
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Boysen, Björn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Zeichnungen, Pläne, Erläuterungen zur Anlage
    • Darstellung des angemessenen Sicherheitsabstands, soweit zur Ermittlung erforderlich ein Gutachten zu den Auswirkungen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Voraussetzungen

    Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Änderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:

    • Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
    • eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist und
    • nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.

    Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:

    • Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
    • räumlich noch weiter unterschritten wird oder
    • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage
       

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
    • Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
    • Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
    • Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber/Träger oder Betreiberin/Trägerin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
    • Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.

    Fristen

    Der Antrag muss vor der Durchführung des geplanten Vorhabens eingereicht worden sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 19.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2024 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)