Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

    Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden in Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beziehungsweise die Landkreise und kreisfreie Städte.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall

    Beschreibung

    Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden.

    Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes.
    Die Untere Abfallbehörde berät Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen sowie Selbstständige und Privatpersonen bei allen Fragen der Vermeidung, Verwertung und der ordnungsgemäßen, schadlosen Abfallentsorgung.
    Dabei sind die Schonung der natürlichen Ressourcen durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.
    Abfälle müssen dabei in erster Linie vermieden und ansonsten verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Insbesondere für die gewerbliche Wirtschaft, aber letztendlich für jeden Bürger als Abfallerzeuger resultieren daraus vielfältige Anforderungen an das Wie des Umgangs mit Abfällen, die einer umfangreichen behördlichen Überwachung unterliegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Amthorstraße 11

    07545 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parken in der Zabelstraße möglich
      Anzahl: 0  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 1

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 838-4201

    Fax: 0365 838-4205

    E-Mail: umwelt@gera.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 61 - Immissionsschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Göschwitzer Straße 41

    07745 Jena

    Hausanschrift

    Harry-Graf-Kessler-Straße 1

    99423 Weimar

    Kontakt

    Fax: 0361 57394-2222

    Telefon Festnetz: 0361 57394-2000

    E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Anzeigeverfahren setzt eine schriftliche oder elektronische Anzeige voraus. Dieser sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

    • Erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Voraussetzungen

    • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
    • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
    • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage
       

    Verfahrensablauf

    Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Behörde schriftlich oder gegebenenfalls mit Hilfe der Webanwendung ELiA an.
    • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
    • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
    • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats
    • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
    • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat (Vor Umsetzung der Änderung)

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (Bei einer störfallrelevanten Änderung dauert die Bearbeitung 2 Monate.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf Schutzgüter auswirken kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 19.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Anlage ändern, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Anlage, genehmigungsbedürftige Anlage, BImSchG, Änderung einer Anlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de