Abbrennen von Feuerwerken anzeigen
Sie sind Inhaber einer Erlaubnis / eines Befähigungsscheines nach SprengG. Wenn Sie beabsichtigen ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abzubrennen, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die örtlichen Bedingungen sind für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zwingend zu berücksichtigen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 573831-000
E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das nachfolgende Formular.
- Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Dies beinhaltet ebenfalls einen Lageplan für den Abbrennplatz mit Angabe der Schutzabstände.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
- Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
Fristen
Die Anzeigefrist nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist einzuhalten.
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
- Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
- Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
Bearbeitungsdauer
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.
Kosten
Die Leistung ist kostenfrei.
Bemerkung: Für unvollständig eingereichte Unterlagen kann bei wiederholter Nachforderung von Unterlagen der Zeitaufwand zu Kosten für den Anzeigenden führen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gilt nicht für Personen ohne Erlaubnis/Befähigungsschein.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) am 04.02.2025
Stichwörter
Kanonenschläge, Sprenggesetz, Großfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Sprengstoff, Kleinfeuerwerk, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Raketen, Böller, Feuerwerk, Pyrotechnik, Knaller, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Explosionsgefährliche Stoffe, SprengG