Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

    Sie sind Inhaber einer Erlaubnis / eines Befähigungsscheines nach SprengG. Wenn Sie beabsichtigen ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abzubrennen, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die örtlichen Bedingungen sind für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zwingend zu berücksichtigen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Staße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    dient als Postanschrift

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 573831-000

    E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.07.2013

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das nachfolgende Formular.

    • Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Dies beinhaltet ebenfalls einen Lageplan für den Abbrennplatz mit Angabe der Schutzabstände.
    • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
    • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Die Anzeigefrist nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist einzuhalten.

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

    Kosten

    Die Leistung ist kostenfrei.

    Bemerkung: Für unvollständig eingereichte Unterlagen kann bei wiederholter Nachforderung von Unterlagen der Zeitaufwand zu Kosten für den Anzeigenden führen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gilt nicht für Personen ohne Erlaubnis/Befähigungsschein.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) am 04.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2024

    Technisch geändert am 03.04.2025

    Stichwörter

    Kanonenschläge, Sprenggesetz, Großfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Sprengstoff, Kleinfeuerwerk, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Raketen, Böller, Feuerwerk, Pyrotechnik, Knaller, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Explosionsgefährliche Stoffe, SprengG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024