Abbrennen von Feuerwerken anzeigen
Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.
Beschreibung
Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.
Ansprechpartner
Für Weimar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.
- Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
- Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
Fristen
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
- Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
- Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
Bearbeitungsdauer
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022
Stichwörter
Kanonenschläge, Kleinstfeuerwerk, Feuerwerksraketen, Feuerwerksbatterien, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Sprenggesetz, Großfeuerwerk, Feuerwerk, Böller, Sprengstoff, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Pyrotechnik, Knaller, SprengG, Kleinfeuerwerk, Feuerwerkskörper