Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.
Beschreibung
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Hygiene
Beschreibung
Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserversorgungsanlagen des Landkreises und entscheidet bei Überschreitung von Grenzwerten über entsprechende Maßnahmen. Außerdem erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Informationen zu Themen wie der Überwachungspflicht bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, Wasserversorgungsanlagen und die Nutzung von Hausbrunnen und Regenwasseranlagen. Die Qualität des Badewassers, die allgemeine Hygiene, die Wasseraufbereitungsanlagen und die Eigenüberwachung öffentlicher Schwimmbäder werden ebenfalls vom Gesundheitsamt überwacht und überprüft. Das Gesundheitsamt hat weiterhin die Aufgabe, die Einhaltung hygienischer Bedingungen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen durch Kontrollen der Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen sowie der Einhaltung baulich-funktioneller und hygienischer Ausstattungsvorgaben zu überwachen. Zum Schutz vor der Ausbreitung von Infektionskrankheiten nimmt das Gesundheitsamt Aufklärungs- und Beratungsaufgaben wahr und erfasst und wertet Fälle von meldepflichtigen Krankheiten aus. Es unternimmt Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten, Desinfektion, Impfung und medikamentösen Prophylaxe und spricht Tätigkeitsverbote und Besuchsverbote von öffentlichen Einrichtungen aus. Das Gesundheitsamt steht außerdem für allgemeine Anfragen zu umwelthygienischen und umweltmedizinischen Themen wie Innenraumluft und Schimmelpilzbefall zur Verfügung.
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Regio Südost
- Haltestelle: Wielandstraße
Linie:- Bus: 212
- Haltestelle: Busbahnhof
Linie:- Bus: 200, 201, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 216, 220, 242, 243
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3634 354-781(Sekretariat)
E-Mail: gesundheitsamt@lra-soemmerda.de
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Fristen
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023