Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.

    Beschreibung

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.

    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

    Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kyffhäuserkreis - II.3.2 Sachgebiet Hygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Edmund- König- Strasse 7

    99706 Sondershausen

    Behindertenparkplatz: Artern
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Sondershausen
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Artern
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Sondershausen
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Busbahnhof

    Bus: k.A.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Gesundheitsamt Artern: rollstuhlgerecht, Fahrstuhl vorhanden

    Hausanschrift

    Straße der Jugend 8

    06556 Artern

    Gesundheitsamt Artern

    Behindertenparkplatz: Artern
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Sondershausen
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Artern
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Sondershausen
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein

    Busbahnhof

    Bus: k.A.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Gesundheitsamt Artern: rollstuhlgerecht, Fahrstuhl vorhanden

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03632 741-471(Sondershausen)

    Telefon Festnetz: 03632 741-941(Artern)

    Fax: 03632 741-88471(Sondershausen)

    E-Mail: hygiene@kyffhaeuser.de

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2021 (von: Weißenborn-Krüger, Lea Juliane)

    Technisch geändert am 07.05.2024 (von: Geier, Kathleen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Verfahrensablauf

    Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch an.

    Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

    Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Fristen

    Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

    Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 04.04.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)