Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports Bewilligung

    Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen

    Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.

    Beschreibung

    Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass

    • Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen;
    • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.

    Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
     

    Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Ausnahmeerlaubnismuss vonden Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten  beantragt werdenen.

    Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.
     

    Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.
     

    Die Erlaubnis einer Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen "Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.

    zuständige Stelle

    Landratsamt oder kreisfreie Stadt

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Waffen-, Jagd- und Fischereirecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplätze

    • Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
      Anzahl: 200  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03644 540-761

    Fax: 03644 540-299

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
    • Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes

    Voraussetzungen

    • Geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
    • Besondere schießsportliche Begabung des Kindes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 23.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Stichwörter

    KKS Jugend, Ausnahme Jugend Schießstätten, Ausnahme Kinder Schießstätten, Jugendleistungssport, Kinderleistungssport Schießen, KKS Kinder, Schießstätten Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English