Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte für einzelne Personen

    Erlaubnis zum Erwerb bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte für einzelne Personen beantragen

    Wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben und eine weitere erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen, müssen Sie die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen (Voreintrag).

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum Erwerb wird von der zuständigen Behörde durch eine Eintragung in die bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (Voreintrag).

    Folgender Hinweis gilt nur für Sportschützen:

    Sind Sie Sportschütze und haben eine grüne Waffenbesitzkarte (WBK), so ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes das Bedürfnis zum Erwerb der Waffe glaubhaft zu machen.   Diese Bescheinigung muss enthalten, dass sie seit einem Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und in dem das Schießen mit solchen Waffen nach einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen ist. Zudem dass Sie regelmäßig am Training teilgenommen haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres) und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

    Mit dem Voreintrag haben Sie ein Jahr Zeit, eine erlaubnispflichtige Waffe zu erwerben.

    Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den weiteren Erwerb einer Waffe müssen Sie Anzahl, Art und Kaliber der Waffen die erworben werden sollen,  angeben. Weitere Angaben, wie Hersteller und genaues Modell sind zunächst nicht erforderlich. Diese Angaben müssen Sie erst dann machen, wenn Sie die Waffe erworben haben und ihrer Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs der Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde nachkommen.  Der Erwerb der Waffe ist binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Sie müssen nachweisen, dass Sie die Waffe, die Sie erwerben wollen, sicher aufbewahren können.

    Zuständigkeit

    Landratsamt oder kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    Für Gotha wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) ggfls.  Jagdschein
    • Gegebenenfalls Nachweis des Bedürfnisses durch den Schießsportverband (nur bei Sportschützen mit grüner Waffenbesitzkarte)Nachweis der sicheren Aufbewahrung, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort

    Voraussetzungen

    Sie haben eine grüne Waffenbesitzkarte (WBK).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Voreintrag bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Der Erwerb der Waffe ist binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

    Fristen

     Mit dem Voreintrag haben Sie ein Jahr Zeit, eine erlaubnispflichtige Waffe zu erwerben. Der Erwerb der Waffe ist binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch  Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 18.04.2024

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 17.05.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)