Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen

    Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
    Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
    Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
    Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
    Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
    Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    • Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Platz 13

    07589 Münchenbernsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036604 899-0

    Fax: 036604 899-20

    E-Mail: info@rathaus-muenchenbernsdorf.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland:
      • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburten der Ehegatten im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • In der Regel Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
    • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
    • Weitere Unterlagen
      • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

    Voraussetzungen

    Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

    • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
    • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
    • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
    • Antragsberechtigt sind:
      • Die Ehegatten
      • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Verfahrensablauf

    Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Standesamt. Sofern dieses einen Online-Dienst zur Nachbeurkundung der Eheschließung anbietet, können Sie darüber Ihren Antrag beziehungsweise Ihre Unterlagen einreichen.

    Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:

    • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
    • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
    • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Kosten

    Gebühr 100.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 14.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)