Versteigerung bei zuständiger IHK anzeigen
Wenn Sie eine Versteigerung veranstalten, müssen Sie dies derzuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzeigen.
Beschreibung
Sie müssen in der Anzeige folgende Angaben machen:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Ware
Normalerweise dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen gibt es für Ware aus Nachlässen, aus Insolvenzmassen, die wegen Geschäftsaufgabe oder wegen gesetzlicher Vorschrift versteigert wird. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich Folgendes angeben:
- Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- Eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
Bei der Versteigerung von leicht verderblichem Gut ist eine Verkürzung der Anmeldefrist möglich.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: ausreichend vorhanden
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Grüner Weg
Straßenbahn: Linie 3
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 3062
07490 Gera
Öffnungszeiten
Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 365 8553-0
E-Mail: info@gera.ihk.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Versteigerererlaubnis
- Schriftliche oder elektronische Anzeige der Versteigerung
Formulare
- Formular: Je nach Angebot der Behörde: Vordruck oder formlos, teilweise Online-Verfahren
- Online-Verfahren: Teilweise möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Schriftformerfordernis: nein
Voraussetzungen
Sie müssen eine Erlaubnis als Versteigerer besitzen, um gewerbsmäßig Versteigerungen durchführen zu dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin schriftlich oder elektronisch an.
- Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein.
- Sofern keine Einwände bestehen, können Sie die Versteigerung durchführen.
Fristen
- Sie müssen die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht gestellten Termin anzeigen, Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Versteigerungsanzeige.
- In Ausnahmefällen können Sie eine Verkürzung der Frist beantragen, beispielsweise bei leicht verderblichem Versteigerungsgut.
Kosten
Keine
- Bei der Versteigerung mit verkürzter Frist oder anderen Ausnahmen können Gebühren anfallen. Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
Bemerkungen
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn es sich um Gegenstände aus einer bereits zur Versteigerung angemeldeten Insolvenzmasse oder einem Nachlass handelt.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen nicht überschreiten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen