Versteigerung bei zuständiger IHK anzeigen

    Wenn Sie eine Versteigerung veranstalten, müssen Sie dies derzuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen in der Anzeige folgende Angaben machen:

    • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
    • Gattung der zu versteigernden Ware

    Normalerweise dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen gibt es für Ware aus Nachlässen, aus Insolvenzmassen, die wegen Geschäftsaufgabe oder wegen gesetzlicher Vorschrift versteigert wird. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich Folgendes angeben:

    • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
    • Name und Anschrift der Auftraggeber
    • Eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)


    Bei der Versteigerung von leicht verderblichem Gut ist eine Verkürzung der Anmeldefrist möglich.

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    zuständige Stelle

    Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gaswerkstraße 23

    07546 Gera

    Hauptgeschäftsstelle

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: ausreichend vorhanden
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Grüner Weg

    Straßenbahn: Linie 3

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 3062

    07490 Gera

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 365 8553-0

    E-Mail: info@gera.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2013 (von: migration)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Versteigerererlaubnis
    • Schriftliche oder elektronische Anzeige der Versteigerung

    Formulare

    • Formular: Je nach Angebot der Behörde: Vordruck oder formlos, teilweise Online-Verfahren
    • Online-Verfahren: Teilweise möglich
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Schriftformerfordernis: nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine Erlaubnis als Versteigerer besitzen, um gewerbsmäßig Versteigerungen durchführen zu dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie zeigen die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin schriftlich oder elektronisch an. 

    • Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein.
    • Sofern keine Einwände bestehen, können Sie die Versteigerung durchführen.

    Fristen

    • Sie müssen die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht gestellten Termin anzeigen, Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Versteigerungsanzeige.
    • In Ausnahmefällen können Sie eine Verkürzung der Frist beantragen, beispielsweise bei leicht verderblichem Versteigerungsgut.

    Kosten

    Keine

    • Bei der Versteigerung mit verkürzter Frist oder anderen Ausnahmen können Gebühren anfallen. Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

    Bemerkungen

    Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn es sich um Gegenstände aus einer bereits zur Versteigerung angemeldeten Insolvenzmasse oder einem Nachlass handelt.

    Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen nicht überschreiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)