Anzeige über Änderungen am Versicherungsstatus von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlageberatern Entgegennahme

    Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern melden

    Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlern und HonorarFinanzanlagenberatern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

    Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall bei:

    • anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
    • Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
    • dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
    • sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
    • Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes (Wegfall oder Hinzunahme von Produktkategorien)

    Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.

    zuständige Stelle

    Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern zuständig ist:

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 3062

    07490 Gera

    Hausanschrift

    Gaswerkstraße 23

    07546 Gera

    Hauptgeschäftsstelle

    Parkplätze

    • Parkplatz: ausreichend vorhanden
      Anzahl: 0  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grüner Weg
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 3

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 365 8553-0

    E-Mail: info@gera.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    • Formulare: nach Vorgabe der Aufsichtsbehörde
    • Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.

    Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

    Fristen

    Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. 

    Bearbeitungsdauer

    Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 03.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    Ende VSH-Meldung, Gewerbeordnung, Beendigungsmitteilung, VVG, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, GewO, Pflichtversicherung, Versicherungsvertragsgesetz, Berufshaftpflichtversicherung, Meldepflicht der Versicherungsunternehmen, FinVermV, Änderungsmitteilung, Finanzanlagenvermittlungsverordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de