Anzeige über Änderungen am Versicherungsstatus von Immobiliardarlehensvermittlern Entgegennahme

    Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von Immobiliardarlehensvermittlern melden

    Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie von bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.

    Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, unmittelbar der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.

    Dies ist insbesondere der Fall bei:

    • anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
    • Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
    • dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
    • sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können

    Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungsfrist Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.

    zuständige Stelle

    Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Immobiliardarlehensvermittlern zuständig ist:

    Formulare

    - Formulare: nach Vorgabe der Erlaubnisbehörde
    - Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
    - Schriftform erforderlich: nein
    - Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnisbehörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

    Fristen

    Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine Bearbeitungsdauer. (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 03.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2024

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Stichwörter

    GewO, VVG, Berufshaftpflichtversicherung, Gleichwertige Garantie, Gewerbeordnung, Änderungsmitteilung, Beendigungsmitteilung, Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, Meldepflicht der Versicherungsunternehmen, Pflichtversicherung, Ende VSH-Meldung, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Versicherungsvertragsgesetz, ImmVermV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024