Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler beantragen
Wenn Sie Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können Sie eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich brauchen Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler eine Erlaubnis. Als sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Sie sind produktakzessorischer Versicherungsvermittler, wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der von Ihnen verkauften Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiele für produktergänzende Versicherungsvermittlungen:
- Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf.
- Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
- Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung) kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung) nicht erhalten. Hier muss jeder
geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnisbefreiung beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Riechheimer Berg (Kreis Ilm-Kreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass Sie Ihre Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer selbständiger Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben
- Erklärung des Versicherungsunternehmens oder des selbstständigen Vermittlers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis:
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
Formulare
- Formular: Antragsformular der zuständigen IHK für natürliche oder juristische Person
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen: nein
Voraussetzungen
- Sie vermitteln Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen.
- Sie arbeiten unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) mit Erlaubnis oder im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
- Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie.
- Ihr/Ihre Auftraggeber (Versicherungsvermittler mit Erlaubnis bzw. Versicherungsunternehmen) erklärt/erklären, dass Sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht entnehmen.
Verfahrensablauf
Um eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen. Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Liegen alle Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Ausnahme von der Erlaubnispflicht.
Fristen
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt unbefristet.
Bearbeitungsdauer
Die vollständige Bearbeitung des Antrags auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht kann mehrere Wochen dauern.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirken, müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten zuverlässig sind und für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung über eine sachgerechte Qualifikation
verfügen.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, müssen Sie diese ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 15.01.2024
Stichwörter
Annexvermittler, Produktakzessorisch, VersVermV, Beratung, Gewerbeordnung, Nebenleistung Ware und Dienstleistung, Versicherungsvermittlung, Erlaubnispflicht, KfZ-Haftpflichtversicherung, Versicherungsvermittlungsverordnung, Autohaus, Versicherungsvertreter, Registrierungsnummer, Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis, Versicherungsvertrieb, Vermittlung, Erlaubnisbefreiung, Registerbehörde, Ausnahme von der Erlaubnispflicht, Versicherungsmakler, Brillenversicherung, GewO, Risiko