Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

    Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung mit abgeschlossener Berufsausbildung beantragen

    Die IHKs und HWKs bescheinigen die Sachkunde für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen wie Kälte- und Klimaanlagen.

    Beschreibung

    Für die Arbeit an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern, an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen. Der Sachkundenachweis existiert in verschiedenen Kategorien für Anlagen verschiedener Größe und in verschiedenen Umgebungen mit leicht variierenden Anforderungen.

    Wenn Sie eine Ausbildung zum Kälte- und Klimaanlagenbauer oder Kühl- und Klimaanlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen haben, bescheinigt Ihnen die IHK gegen Vorlage Ihres Prüfungszeugnisses die Sachkunde. Für KfZ-Mechatroniker und andere Ausbildungsberufe im KfZ-Bereich kann Ihnen die IHK eine Bescheinigung für Tätigkeiten an Fahrzeug-Klimaanlagenausstellen.

    Die IHK oder Handwerkskammer kann auch die Gleichwertigkeit ausländischer Sachkundenachweise anerkennen, sofern diese den fachlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.

    zuständige Stelle

    Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
    Die für Sie zuständige Handwerkskammer finden Sie hier: www.handwerkskammer.de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises
    • Zusätzlich für Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung
      • Kopie des Abschlusszeugnisses
    • Zusätzlich für Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen
      • ggf. Zeugnis über Aus- oder Weiterbildung im Kfz-Bereich
      • Nachweis über vermittelte Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008
    • Zusätzlich für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise
      • Kopie der ausländischen Berufsqualifikation oder des ausländischen Sachkundenachweises
      • Kopie eines Weiterbildungszeugnisses der entsprechenden Tätigkeit im Antrag
      • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten

    Formulare

    - Formulare: nach Vorgabe Ihrer IHK oder HWK
    - Onlineverfahren möglich: nein 
    - Schriftform erforderlich: nein
    - Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    •  Für die Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung:
      • Kopie des Abschlusszeugnisses
    • Für die Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen:
      • Nachweis, dass in Ausbildung Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 vermittelt wurden
    • Für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise:
      • Ausländische Qualifikation, die der deutschen entspricht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - Widerspruch. 
    - verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen sowohl die die Bescheinigung als auch die Anerkennung ausländischer Sachkunde schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. Insbesondere bei der Anerkennung ausländischer Sachkunde sollten Sie sich von der Kammer beraten lassen, bevor Sie Ihren Antrag abschicken.


    - Die Kammer prüft Ihre berufliche Erfahrung und Ihre Prüfungszeugnisse
    - Eventuell kommen noch weitere Prüfschritte hinzu, insbesondere bei der Befreiung von der Notwendigkeit einer handwerklichen oder technischen Ausbildung
    - Die Kammer stellt Ihnen eine Bescheinigung über die Sachkunde oder die Befreiung aus

    Nach Erhalt der Sachkundebescheinigung dürfen Sie die Tätigkeiten ausführen, die Ihnen der jeweilige Sachkundenachweis erlaubt.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.

    Kosten

    Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.: Gebühr ab 10.0 EUR bis 200.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt verschiedene Unterkategorien des Sachkundenachweises.Für Arbeiten an stationären Klima- und Kälteanlagen gibt es Scheine der Kategorien I bis IV. Die Scheine unterscheiden sich hinsichtlich der Größe der Anlagen (Füllmenge an Kältemittel) unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Weiterhin gibt es Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und für Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern. Genauere Informationen finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung finden Sie hier: Broschüre des DIHK.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 01.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)