Antrag für Ausbildungseignung des Betriebs stellen
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt Sie hierbei die zuständige Stelle, beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Beschreibung
Ihr Betrieb darf Auszubildende nur einstellen und ausbilden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Außerdem informieren die Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung Beteiligten über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.
Wenn Ihr Unternehmen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang vermittelt kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen.
Die Berater besuchen auch nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.
Zuständig für die Prüfung der Eignung ist je nach Ausbildungsgebiet und -beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere Stelle.
Ansprechpartner
Für Geisa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.
Formulare
- Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb verfügt über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
- Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
- Der Berater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
- Ein ausführliches Beratungsgespräch wird dann in der Regel in Ihrer zukünftigen Ausbildungsstätte geführt.
- Stellt der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
- Alternativ kann der Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
- Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
- Sollte der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der Kammer oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen entsprechenden Bescheid.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie gemäß den vereinbarten Vorgaben Auszubildende einstellen und ausbilden.
Fristen
Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
3 bis 30 Tage (Benötigt der Berater für die Klärung von Fragen zusätzliche Ortstermine, Unterlagen oder Nachweise vom Betrieb verlängert sich die Zeit entsprechend.)
Kosten
In der Regel werden keine Gebühren erhoben.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage der zuständigen Stelle oder bei der dortigen Ausbildungsberatung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 20.12.2023