Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

    Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG anerkennen lassen

    Wenn Sie Spätaussiedler sind, kann Ihr Zeugnis oder Befähigungsnachweis der Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können Sie die Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Der Berufsabschluss wird anerkannt, wenn er zu einem Beruf in der Bunderepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall geprüft und erteilt. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.

    Wenn es sich um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein 
    könnten, ist hierfür die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen.

    Sofern Sie keinen Spätaussiedler-Status haben, können Sie trotzdem Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Hierfür können Sie die Anerkennung nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beantragen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sömmerda (Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • tabellarischer Lebenslauf (mit Monats- und Jahresangaben)
    • Farbkopie der Originalzeugnisse und –diplome (in der Muttersprache)
    • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
    • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung
    • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises (Pass-a-Port/Identity-Card)
    • Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch, Tätigkeitsnachweise), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen
    • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde
    • Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen IHK entnehmen.

    Formulare

    • Formulare: Antragsformular der IHK
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

    Voraussetzungen

    • Anerkannter Spätaussiedler-Status oder Bundesvertriebenenausweis
    • beruflicher Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn
    • der Abschluss ist umfänglich mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf die Anerkennung ihres Abschlusses können Sie nur schriftlich stellen.

    • Nutzen Sie das Antragformular auf der Website der für Sie örtlich zuständigen IHK (Antrag auf Anerkennung nach BVFG)
    • Wenn möglich, sprechen Sie dazu persönlich mit dem genannten verantwortlichen Mitarbeiter.
    • Reichen Sie alle im Antrag genannten Dokumente vollständig und beglaubigt ein.
    • In der Regel erhalten Sie eine mündliche Vorabinformation, ob und in welchem Beruf eine Gleichstellung ggf. möglich ist.
    • Ihre Unterlagen werden geprüft und der Antrag bearbeitet.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
    • Wenn der Gebührenbescheid bezahlt ist, erhalten Sie den Bescheid über die Anerkennung oder die Nicht-Anerkennung zugesandt

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    6 Wochen (bei vollständigen Unterlagen)

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

    Prüfung und Bearbeitung des Antrages, je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK: Gebühr ab 20.0 EUR bis 80.0 EUR

    Weitere Informationen

    Falls Sie eine andere ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen: 
    Die für die Anerkennung an Ihrem Wohnort zuständige Stelle können Sie im Anerkennungs-Finder finden.
    Auf diesem Flyer des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden Sie einen Vergleich der Verfahren nach Vertriebenengesetz und nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2023 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)