Zur Sachkenntnisprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anmelden
Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Beschreibung
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe wie Baldrian enthalten. Wenn Sie diese Produkte in Ihrem Geschäft verkaufen möchten, muss immer ein Mitarbeiter mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein.
Diese Sachkenntnis können Sie durch die Prüfung nachweisen. In der Prüfung müssen Sie beispielsweise Fragen zur sachgemäßen Lagerung freiverkäuflicher Arzneimittel, mögliche Gefahren bei Überdosierung der Wirkstoffe und gesetzlichen Vorschriften zum Umgang und Verkauf beantworten können. Sie sollten sich auf die Prüfung inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch Besuch eines Vorbereitungskurses. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung. Mit einem Hochschulstudium oder einer Berufsausbildung aus dem Bereich Pharmazie besitzen Sie möglicherweise bereits die Sachkenntnis und müssen diese nicht durch eine gesonderte Prüfung nachweisen, mehr dazu finden Sie in den weiterführenden Informationen.
zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
Ansprechpartner
Für Kreis Kyffhäuserkreis (Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung
Formulare
- Formular: Anmeldeformular
- Onlineverfahren: Online-Anmeldung zum Teil möglich
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen: Sie müssen persönlich zur Prüfung erscheinen
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- § 1 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Nachweis der Sachkenntnis
- § 2 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
- § 3 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 4 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Prüfungsanforderungen
- § 5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Durchführung der Prüfung
Rechtsbehelf
- Widerspruch, soweit durch Landesrecht vorgesehen. Detaillierte Informationen zum Widerspruchsverfahren entnehmen Sie ggf. dem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.
- Die IHK bestätigt Ihnen Ihre Anmeldung
- Sie legen die Prüfung am gewählten Termin ab
- Wenn Sie die Prüfung bestehen, erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung
- Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel binnen weniger Tage nach Bestehen der Prüfung.
Kosten
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen