Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Person(en) beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Die berufsmäßige Ausübung schließt die regelmäßige nebenberufliche Durchführung dieser Tätigkeiten ein. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Ansprechpartner
Für Bürgel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Angaben zu betroffenen Tieren
- Sachkundenachweis
- gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- verantwortliche Personen
- Führungszeugnis
- Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Voraussetzungen
- Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Nachweis der Sachkunde für die Tiere sowie Betäubungs- und Tötungsmethoden, die im Antrag genannt werden
- Bestimmte Berufsabschlüsse sowie eine erfolgreich abgelegte Jäger- oder Fischerprüfung dienen ebenfalls als Sachkunde (beim Beantragen der Erlaubnis gegebenenfalls anfragen und entsprechende Dokumente bereithalten).
- Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen.
- Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 und 1a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Teil C Nr. 3.1.7
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
- Einreichen aller erforderlichen Unterlagen nebst Antrag bei der zuständigen Behörde
- Überprüfung dieser auf Vollständigkeit und persönliche Voraussetzungen
- Gegebenenfalls Mitteilung der zuständigen Behörde über die Notwendigkeit eines Fachgesprächs zum Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Gegebenenfalls Anforderung zusätzlicher Unterlagen
- Vereinbarung eines Vor-Ort-Termins und Überprüfung der für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen
- Sie erhalten die Erlaubnis, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Kosten
Gebühr ab 27.0 EUR bis 500.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen.
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Üben Sie die Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aus, handeln Sie ordnungswidrig.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 02.10.2024