Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

    • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

    Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 31

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0361 57-3815010

    Telefon Festnetz: 0361 57-3815000

    E-Mail: poststelle@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
      • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 23.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Stichwörter

    Infektionsschutz, Viren, Parasiten, Forschung, Hygiene, Labore, Krankheitserreger, Forschungseinrichtungen, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Experimente, Gesundheitsgefährdung, Agens, Pilze, Bakterien, Arztpraxen, Veränderungsanzeige, Prionen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de