Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung

    Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

    Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

    Beschreibung

    Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    erforderliche Unterlagen

    • Keine

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

    Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
    • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Kostenart:

    Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 27.11.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)