Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Erteilung

    Approbation als Kinder- und Jugendlichentherapeut oder -therapeutin beantragen

    Wer in Deutschland den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. der -therapeutin ohne Einschränkungen ausüben will, bedarf der Approbation.

    Beschreibung

    Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Thüringen und Bestehen der staatlichen Prüfung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut stellen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. der -therapeutin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Das Approbationsverfahren findet für alle, die ein Studium vor dem 01. September 2020 begonnen und die Ausbildung bis zum 01. September 2032 erfolgreich abgeschlossen haben, statt.  

    Die Approbation wird unbefristet erteilt, darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt - Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720

    Adresse

    Postanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 57332-1356

    E-Mail: kati.straesser@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Geburts-/Abstammungsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern/Geburtenregister
    • ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde
    • Identitätsnachweis
    • amtliches Führungszeugnis (Belegart O - zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
    • Das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

    Voraussetzungen

    Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

    • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
    • Die zuständige Approbationsbehörde prüft den Inhalt, die Form und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
    • Fehlende, nicht formgerechte oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde nachgefordert.
    • Die zuständige Approbationsbehörde prüft nach vollständigem Eingang aller Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
    • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde nebst Kostenbescheid gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder förmlich zugestellt.

    Fristen

    Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

    Das vom Bundesamt für Justiz zu übersendende Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen jedoch bei Eingang nicht älter als 1 Monat sein. Der Antrag auf Erteilung der Approbation darf nicht früher als 4 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang der letzten Antragsunterlage möglich. Über den Antrag ist spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden.

    Kosten

    Für die Erteilung der Approbation, Erstellung von Beglaubigungen und Zweitschriften werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.

    Sowohl die Bearbeitung des Antrages, als auch die Antragsablehnung, sowie die Rücknahme des Antrages vor der abschließenden Bearbeitung sind gebührenpflichtig!

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen, insbesondere zu ausländischen Dokumenten und weiter zu beachtende Formvorgaben, sowie alle notwendigen Formulare werden auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes bereitgestellt:

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 27.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Stichwörter

    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English