Bauen - Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses zur Grundstücksteilung

    Wenn ein Grundstück geteilt werden soll, können Sie als Beteiligter die Ausstellung eines Zeugnisses auf Grundstücksteilung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn ein Grundstück geteilt werden soll, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, kann die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Beteiligter ein Zeugnis zur Grundstücksteilung ausstellen.

    Mit dem Zeugnis wird bestätigt, dass die Teilung keine Verhältnisse schafft, die der Thüringer Bauordnung oder Vorschriften, die aufgrund der Thüringer Bauordnung erlassen wurden, widersprechen.

    Zuständigkeit

    an die untere Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 24

    07318 Saalfeld/Saale

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03671 823-936

    Fax: 03671 823-370

    E-Mail: bauaufsicht@kreis-slf.de

    Version

    Technisch erstellt am 14.08.2013 (von: Berger, Jasmin)

    Technisch geändert am 16.01.2024 (von: Demuth, Tom)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare und Informationen zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Widerspruch

    Kosten

    Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Thüringer Baugebührenverordnung und deren Anlage.

    Für öffentliche Leistungen, die nicht in der Anlage der Thüringer Baugebührenverordnung enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach vergleichbaren öffentlichen Leistungen bemessen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)