Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Einen Sterbefall im Ausland können Sie nachträglich in das deutsche Sterberegister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

    Zuständigkeit

    Das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am (gegebenenfalls letzten) deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

    In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin.

    Ansprechpartner

    Für Linda b. Weida wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

    Dokumente der oder des Verstorbenen:

    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
    • Geburtsurkunde

    War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

    • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

    Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind:

    • die Kinder,
    • die Eltern,
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

    Kosten

    Nachbeurkundung im Sterberegister: Gebühr 62.00 EUR

    Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: Gebühr 10.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 05.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Erstregistrierung, Erstbeurkundung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de