Baulast Löschung

    Bauen - Antrag auf Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

    Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Löschung kann von Amts wegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder auf Antrag eines Grundstückeigentümers.

    Beschreibung

    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, mit der sich der oder die Eigentümer verpflichten, auf Ihrem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Das Grundstück wird durch die Baulast »belastet«.

    Rechtsgrundlage für Baulasten ist § 82 der Thüringer Bauordnung (ThürBauO). Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam.

    Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Löschung kann von Amts wegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder auf Antrag eines Grundstückeigentümers. Die Aufgabe der Baulast erfolgt durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. Vor dem Verzicht werden der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Für das Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis auf Antrag des Grundstückseigentümers fallen Gebühren an.

    Zuständigkeit

    an die untere Bauaufsichtsbehörde

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Nottertal-Heilinger Höhen, Stadt (Kreis Unstrut-Hainich-Kreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

    Voraussetzungen

    Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 28.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 28.09.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 28.09.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)