Frühere Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen lassen
Wenn Sie sich frühere Studienzeiten und Studienleistungen auf Ihren aktuellen oder neu gewählten Studiengang anerkennen und anrechnen lassen möchten, können Sie dies bei der Hochschule beantragen.
Beschreibung
Sie können sich Studienzeiten und Studienleistungen aus früheren Studiengängen in Ihrem aktuellen Studium anerkennen lassen. Das gilt für Studienzeiten und Studienleistungen an Ihrer bisherigen Hochschule, einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland. Dabei kann es sich um einen Fachwechsel innerhalb Ihrer Hochschule, einen Hochschulwechsel innerhalb Ihres Studiengangs, einen Hochschulwechsel außerhalb ihres Studiengangs oder einen Auslandsaufenthalt an einer Hochschule handeln.
Sie können sich auch außerhalb der Hochschule erlernte Kenntnisse anrechnen lassen, die Sie zum Beispiel während einer Berufsausbildung gesammelt haben. Informieren Sie sich über Details an Ihrer Hochschule.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Hochschule.
Ansprechpartner
Für Bürgel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
- Nachweise zur erbrachten Leistung, zum Beispiel ein Leistungsspiegel oder Transcript of Records
- Beschreibung der bisherigen Studieninhalte, zum Beispiel eine Modulbeschreibung/ein Modulkatalog
- Unterlagen zur Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Leistungen
Erkundigen Sie sich frühzeitig an der Hochschule über das Anerkennungsverfahren und die erforderlichen Unterlagen.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihre bisherigen Studienzeiten und -leistungen nachweisen können,
- Sie können außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse in Form von Zeugnissen oder ähnlichem nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen RegionBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007
- § 54 Thüringer Hochschulgesetz Studien-und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule
Rechtsbehelf
In der Regel. wird ein Bescheid über die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistung und der entsprechenden Fachsemestereinstufung erteilt.
Gegen die Entscheidung der Hochschule kann können Sie Widerspruch eingelegt einlegenwerden.
Wird die Entscheidung nicht in Ihrem Sinne geändertdem Widerspruch nicht abgeholfen, kann können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage eingereicht werdeneinreichen.
Verfahrensablauf
Das genaue Verfahren hängt von dem jeweiligen Studiengang der Hochschule ab. Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung in folgenden Schritten:
Stellen Sie den Antrag und reichen Sie die erforderlichen Nachweise ein.
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft. Bei der Anrechnung und Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer bisher erbrachten Studienzeiten und Studienleistungen überprüft. In diesem Zusammenhang werden vor allem Inhalte, Lernergebnisse, Kompetenzen, Niveau, zum Beispiel Bachelor oder Master, zeitlicher Umfang beziehungsweise der Arbeitsaufwand, ausgedrückt in ECTS-Credits verglichen. Bei der Prüfung spielt auch das Profil der früheren Hochschule und die Anerkennung der Bildungseinrichtung eine Rolle. Wenn eine Gleichwertigkeit festgestellt wird, erfolgt eine Anerkennung.
Anrechnungen von außerhalb der Hochschule erlernten Kenntnisse können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent der zu erwerbenden Leistungen erfolgen.
Sollten sich bei der Prüfung Ihres Antrags Unklarheiten ergeben, kommt die an der jeweiligen Hochschule zuständige Stelle gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zu.
Nach der Prüfung teilt die Hochschule Ihnen die Entscheidung über die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung mit.
Fristen
Der Antrag auf Anerkennung/Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sollte frühzeitig bei den zuständigen Stellen eingereicht werden, sodass nach der entsprechenden Bearbeitungszeit, die vorgegebenen Fristen für die Immatrikulation eingehalten werden können.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Studiengang.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sollten sich im Vorfeld über die spezifischen Voraussetzungen für die Anerkennung und Anrechnung früherer Studienleistungen und Kompetenzen bei der zuständigen Stelle an der jeweiligen Hochschule informieren.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft  am 24.08.2023