Hochschulzugang für Berufstätige ohne Hochschulreife Informationserteilung

    Informationen zum Zugang zum Studium ohne Hochschulreife erhalten

    Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Sie ohne eine schulische Hochschulzugangsberechtigung Zugang zu bestimmten Studiengängen als beruflich Qualifizierte/r erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie studieren wollen und keine schulische Hochschulzugangsberechtigung haben, können Sie aufgrund Ihrer beruflichen Qualifizierung und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Zugang zu einem Studium an einer Thüringer Hochschule erhalten.

    Eine Möglichkeit hierfür stellt das Probestudium dar. Voraussetzung hierfür ist eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und anschließend eine mindestens dreijährige, hauptberufliche Berufspraxis in einem mit dem angestrebten Studiengang inhaltlich verwandten Bereich. Anschließend können Sie ein Probestudium an Ihrer Wunschhochschule für die Dauer von mindestens einem bis zunächst maximal zwei Semestern (an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach für die Dauer eines Studienjahrs) aufnehmen. Nach den zwei Semestern entscheidet die Hochschule anhand der erbrachten Leistungen über die endgültige Fortsetzung oder Beendigung des Studiums.

    Alternativ dazu können Sie sich an einigen Hochschulen einer Eingangsprüfung unterziehen. Voraussetzung hierfür sind eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige, hauptberufliche Berufspraxis. Nach dem erfolgreichen Ablegen der Eingangsprüfung erhalten Sie für den entsprechend angestrebten Studiengang der Hochschule eine Studienberechtigung.

    Weiterhin berechtigt das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung und der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker/ geprüfter Technikerin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt/ staatlich geprüfter Betriebswirtin zum Studium aller Studiengänge.

    Außerdem kann der Hochschulzugang ebenfalls nach Überprüfung durch die Hochschule auch nach einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen beruflichen Ausbildung in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Fortbildung erreicht werden, sofern diese als gleichwertig zu einer Meisterqualifikation anerkannt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird.

    All diese Formen des Zugangsweges ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen Ihnen die direkte Einschreibung in zulassungsfreien Studiengängen. Besteht eine Zulassungsbeschränkung, ist zunächst die Beteiligung am formalen Zulassungsverfahren erforderlich.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Hochschule.

    Ansprechpartner

    Für Harztor wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Prüfung der Voraussetzungen sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

    • Anschreiben mit der Bitte um Feststellung einer Hochschulzugangsberechtigung mit Angabe des konkreten Studienwunsches
    • Aktueller und ausführlicher Lebenslauf mit vollständigen Angaben zu Aus und Fortbildungen sowie Berufstätigkeiten (inklusive des kompletten Bildungsverlaufs)
    • sämtliche bisherigen Berufsabschlusszeugnisse, Berufsurkunden, Fortbildungszeugnisse / urkunden (amtlich beglaubigte Kopien)
    • Schulabgangszeugnisse und sonstige Qualifizierungsnachweise (einfache Kopien)
    • Nachweis über die Dauer der hauptberuflichen Berufspraxis (für „Probestudium“)
    • gegenenenfalls Nachweis über die absolvierte fachliche Beratung für das Probestudium

    Voraussetzungen

    • Erfolgreiches Ablegen der Meisterprüfung
    • erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker/ geprüfter Technikerin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt/staatlich geprüfter Betriebswirtin 
    • berufliche Fortbildung analog einer Meisterprüfung gemäß Anerkennungsverordnung oder gemäß Feststellung durch die Hochschule
    • Für ein Probestudium von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern:
      • Sie müssen über eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen
    • Bei einer Eingangsprüfung:
      • Voraussetzung hierfür sind eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige, hauptberufliche Berufspraxis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Hochschule lehnt die Feststellung Ihrer Zugangsberechtigung ab, wenn die Anforderungen an die Antragsstellung beziehungsweise die Voraussetzungen für eine Zugangsberechtigung nicht (oder noch nicht) erfüllt wurden.

    Sofern die Hochschule darüber einen Bescheid erstellt, können Sie gegen den Bescheid (Versagung der Feststellung einer Hochschulzugangsberechtigung) Widerspruch eingelegen.

    Wird die Entscheidung der Hochschule nicht in Ihrem Sinne geändert, können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Ob eine berufliche Qualifikation vorliegt, die zu einer Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang führen würde, müssen Sie mit der direkt mit der Hochschule klären:

    • Informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule über das Verfahren und die Möglichkeiten der Beratung
    • Schicken Sie die notwendigen Unterlagen an die entsprechende Hochschule, damit Ihre Voraussetzungen geprüft werden können
    • Die Möglichkeit und Art des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte wird an der Hochschule ermittelt
    • Sie werden von der Hochschule darüber informiert, welche Art des Hochschulzugangs für Sie in Frage kommt und wie das weitere Verfahren abläuft
    • Wird eine Zugangsberechtigung festgestellt und ausgefertigt, ist diese in derRegel nur für diese Hochschule gültig

    Fristen

    Anfragen zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter und zur Prüfung Ihrer Voraussetzungen können Sie jederzeit stellen. Die Bewerbungsfrist zum Studium auf Probe entspricht der regulärer Studienaufnahmen.

    Beachten Sie aber eventuelle Bewerbungs- und/oder Immatrikulationsfristen, da eine Zugangsberechtigung inder Regel vor einer solchen Frist ausgefertigt und verfügbar sein muss.

    An der Dualen Hochschule Gera-Eisenach muss der formlose Antrag auf Zulassung zum Probestudium bis zum 31. August des Jahres des Studienbeginns und der formlose Antrag auf Zulassung zur Eingangsprüfung bis 31. März eines Jahres gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Anfrage wird schnellstmöglich bearbeitet. In Ausnahmefällen, falls beispielsweise andere Behörden eingebunden werden müssen, kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Für die Prüfung der Voraussetzungen durch die Hochschule und Feststellung einer Hochschulzugangsberechtigung (für beruflich Qualifizierte) werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

    An der Dualen Hochschule Gera-Eisenach wird im Falle der Zulassung zur Eingangsprüfung eine Gebühr entsprechend der Gebührenordnung der Hochschule erhoben.

    Bemerkungen

    Bevor Sie sich für das Studium auf Probe bewerben, absolvieren Sie jeweils ein Beratungsgespräch in der Studierendenverwaltung sowie bei der Studienfachberatung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 24.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 18.09.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)