Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen
Hier erhalten Sie Informationen über die Festsetzung der Hortgebühren.
Beschreibung
Für jedes Ihrer Kinder, das zur Betreuung im Hort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Gebühr für die Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden Ihr Einkommen und die Anzahl Ihrer Kinder in angemessener Weise berücksichtigt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Hortgebührenstelle des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Für Großenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
- Einkommensnachweise
- Nachweis des Kindergeldbezugs
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Die Bewilligung des Hortbesuchs für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder muss erfolgt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Mit Antragseingang beziehungsweise Änderungsmitteilung werden die Voraussetzungen zum Hortbesuch geprüft und die Hortgebühren ermittelt. Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.
Kosten
Die Kosten für den Hortbesuch richten sich nach den jeweils geltenden Kommunalsatzungen.
Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahrs entsteht Ihnen die Gebühr auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird. Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.
Die soziale Staffelung der Kosten g erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Höhe der Personalkostenbeteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 % je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besucht.
Wenn Sie im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen:
- zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- zur Hilfe zur Erziehung,
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder
- einen Kinderzuschlag erhalten,
werden Sie auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von den Gebühren befreit.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 07.07.2023
Stichwörter
Kosten, Ferienhort, Gebühren, Hort, Hortbetreuung, Schulhort