Hortgebühren Festsetzung

    Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen

    Hier erhalten Sie Informationen über die Festsetzung der Hortgebühren.

    Beschreibung

    Für jedes Ihrer Kinder, das zur Betreuung im Hort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Gebühr für die Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden Ihr Einkommen und die Anzahl Ihrer Kinder in angemessener Weise berücksichtigt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Hortgebührenstelle des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - 3300 Amt für Bildung

    Beschreibung

    Der Fachdienst Bildung ist gemäß § 3 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen mit der Wahrnehmung der Pflichten eines kommunalen Schulträgers beauftragt.

    Dazu gehören ins besonders folgende Aufgaben
    - Bereitstellung von Schulanlagen
    - Einrichtung und Ausstattung von Schulen und Sportstätten
    - Bereitstellung von Unterrichtsmedien
    - Einsatz von Verwaltungspersonal in den Schulsekretariaten
    - Erstellung und Fortschreibung des Schulnetzplanes
    - Koordination der Schulanmeldung schulpflichtig werdender Kinder und bei Übergang in weiterführende Schulen
    - Zusammenarbeit mit Schüler- und Elternvertretungen sowie Fördervereinen der Schulen
    - Betreibung und Bereitstellung der Jugendverkehrsschule mit Verkehrsparcour
    - Organisation und Finanzierung der Beförderung von Schülern auf dem Schulweg
    - Erhebung von Hortgebühren
    - Stellungnahme zu Gastschulanträgen zur Entscheidung im Staatlichen Schulamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gagarinstraße 68

    07545 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parken vor dem Dienstgebäude möglich
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Herderstraße
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 3

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 838-3300

    Fax: 0365 838-3305

    E-Mail: bildung@gera.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
    • Einkommensnachweise
    • Nachweis des Kindergeldbezugs

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Die Bewilligung des Hortbesuchs für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder muss erfolgt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Mit Antragseingang beziehungsweise Änderungsmitteilung werden die Voraussetzungen zum Hortbesuch geprüft und die Hortgebühren ermittelt. Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.

    Kosten

    Die Kosten für den Hortbesuch richten sich nach den jeweils geltenden Kommunalsatzungen.

    Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahrs entsteht Ihnen die Gebühr auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird. Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.

    Die soziale Staffelung der Kosten g erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Höhe der Personalkostenbeteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 % je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besucht.

    Wenn Sie im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen:

    • zur Sicherung des Lebensunterhalts,
    • zur Hilfe zur Erziehung,
    • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
    • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder
    • einen Kinderzuschlag erhalten,

    werden Sie auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von den Gebühren befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 07.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2023

    Stichwörter

    Ferienhort, Kosten, Schulhort, Gebühren, Hortbetreuung, Hort

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English