Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren

    Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren

    Wenn Sie als Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt leben, können Sie von dem anderen Elternteil einen angemesseneen Unterhalt verlangen.

    Beschreibung

    Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern kann von Ihnen als Unterhaltsverpflichtetem beim Familiengericht in einem regulären - streitigen - oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss führen.

    Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.

    zuständige Stelle

    das für Sie zuständige Amtsgericht (Familiengericht)

    Zuständigkeit

    Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Zeulenroda-Triebes, Stadt (Kreis Greiz, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    für den Antragsteller/die Antragstellerin:

    • Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)"
    • Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
    • Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse

    für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:

    • Einwendungsformular - erhältlich beim Amtsgericht
    • entsprechende Nachweise und Belege

    Formulare

    • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren) - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
    • Einwendungsformular

      Voraussetzungen

      Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:

      • Es handelt sich um Unterhalt
        • für ein minderjähriges Kind oder
        • für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
      • Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
      • Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde).
      • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

      Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

      • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
      • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

      Verfahrensablauf

      Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

      • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
        • entweder im eigenen Namen für das Kind
          • wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
          • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
        • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
      • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
      • Das Gericht setzt den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
      • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
        • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
      • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
        • fügt entsprechende Belege bei.
        • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
      • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
      • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
      • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

      Fristen

      Es kann nur Unterhalt für beziehungsweise aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

      Bearbeitungsdauer

      • in der Regel circa zwei Monate, vom Einzelfall abhängig

      Kosten

      • Gerichtskosten
      • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
      • beides richtet sich nach dem Streitwert

      Gültigkeitsgebiet

      Thüringen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.07.2023

      Version

      Technisch geändert am 31.07.2023

      Stichwörter

      Kind, minderjährig, Unterhalt, Eltern, FamFG, Ehe, Festsetzung, Getrenntleben, Lebenspartnerschaft, BGB

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de