Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen
Im Falle einer Erbschaft, können Sie als Miterbe einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen. Dieser kann gegenständlich beschränkt werden, wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden.
Beschreibung
Mit einem Teilerbschein wird das Erbrecht eines einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft nachgewiesen. Jeder Miterbe kann einen solchen Nachweis für sich selbst, aber auch für seine Miterben beantragen.
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter Ihnen als einzelne Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Grundsätzlich können Sie als einzelne Miterben einen Erbschein beantragen, mit dem Sie sich gegenüber Dritten als rechtmäßige Erben ausweisen können. Wollen Sie als Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn zum Beispiel ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.
Ein gegenständlich auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers (Nachlass) beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann Ihnen vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Einen gegenständlich beschränkten Erbschein sollten Sie beantragen, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (zum Beispiel weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil Sie den Erbschein im Ausland nicht benötigen und durch die Beschränkung Kosten sparen können.
zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften Ihrer Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften),
- Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden.
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung. Nachlassgegenstände befinden sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland.
Rechtsgrundlage(n)
- § 352b Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 2100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 2353 – 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 352c Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus kann Person Beschwerde einlegen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Anfechtung
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
Sie als Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen.
Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.
Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Kosten
- Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
- Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.07.2023