Einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein beantragen
Im Falle einer Erbschaft kann können Sie als Miterbe einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein beantragen.
Beschreibung
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter Ihnen als einzelne Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Grundsätzlich können Sie als einzelne Miterben einen Erbschein beantragen, mit dem Sie sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen können. Wollen Sie als Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Einen Mindestteilerbschein können Sie dann beantragen, wenn noch nicht alle Erben feststehen, da sie zum Beispiel noch ermittelt werden müssen, aber feststeht, zu welcher Quote ein Erbe mindestens am Nachlass beteiligt ist. Der Mindestteilerbschein weist dann nur die Erbquote aus, die auf Sie als Antragsteller des Erbscheines entfiele, wenn in der noch ungeklärten Linie oder dem noch ungeklärten Stamm tatsächlich noch Erben vorhanden sein sollten.
zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
Amtsgericht Meiningen
Adresse
Postanschrift
Postfach 100 301
98603 Meiningen
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung. Die feststehenden Erben verfügen über eine Mindestquote, da es noch andere bislang nicht festgestellte Erben gibt.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2353 – 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 58 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 59 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus kann die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Anfechtung
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
Sie als Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen.
Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.
Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Kosten
- Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
- Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.07.2023