• Emleben (Landkreis Gotha, Thüringen)
Gemeinschaftlicher Erbschein Erteilung

Einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Im Falle einer Erbschaft können, Sie als Miterbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Beschreibung

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter Ihnen als einzelne Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

Grundsätzlich können Sie als einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem Sie sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen können. Wollen Sie als Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

Ansprechpartner

Amtsgericht Gotha

Adresse

Postanschrift

Postfach 100 136

99851 Gotha

Hausanschrift

Justus-Perthes-Str. 2

99867 Gotha

Kontakt

Telefon Festnetz: 03621 215-000

Fax: 03621 215-100

E-Mail: aggth.poststelle@justiz.thueringen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 29.06.2011

Technisch geändert am 06.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften Ihrer Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde

Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.

Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus kann die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

Anfechtung

Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. 

Sie als Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen. 

Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.

Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Kosten

Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden. Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.07.2023

Version

Technisch erstellt am 20.06.2023

Technisch geändert am 31.07.2023

Stichwörter

Erbschein beantragen, Erbe annehmen, Erbe, Nachfolge feststellen, mehrere Erben, Erbschein

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024