Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung

    Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann Ihnen der Erbschein wieder entzogen werden.

    Beschreibung

    Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und Sie als in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintliche Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Gera

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diener-Str. 1

    07545 Gera

    Postfachadresse

    Postfach 16 61

    07506 Gera

    Kontakt

    Fax: 0365 834-2007

    Telefon Festnetz: 0365 834-0

    E-Mail: Poststelle@agg.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften der Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verfahrensablauf

    Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

    Kosten

    Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 31.07.2023

    Stichwörter

    Erbschein einziehen, Erbschein kraftlos, Erbschein, Nachfolge feststellen, Erbengemeinschaft, mehrere Erben, falscher Erbschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de