Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten
Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.
Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.
Beistandschaft
Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
- den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
- die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
- den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
- den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
- eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
- den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
- die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
- den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes des Landratsamtes Sonneberg sind über folgende E-Mail-Adresse erreichbar:
unterhalt-beistandschaft@lkson.de
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes des Landratsamtes Sonneberg sind über folgende E-Mail-Adresse erreichbar:
unterhalt-beistandschaft@lkson.de
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.51.3 Sachgebiet Unterhalt / Vormundschaften / UVG
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau D. Koch
Hausanschrift
E-Mail: unterhalt-beistandschaft@lkson.de
Telefon Festnetz: 03675 871-251
Fax: 03675 871-9212
Frau M. Lenker
Hausanschrift
Fax: 03675 871-9212
E-Mail: unterhalt-beistandschaft@lkson.de
Telefon Festnetz: 03675 871-392
Internet
erforderliche Unterlagen
- für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Formulare
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Voraussetzungen
- Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022