Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes. Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch Sie als antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2540 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 6

    07545 Gera

    Parkplatz: Parkhaus in den Gera Arcaden
    Gebühren: ja

    Haltestelle Heinrichstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 13:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 838-2590

    Fax: 0365 838-2545

    E-Mail: Standesamt@gera.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2009 (von: Daniela Lohse)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: Kayser, Michelle)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Ausweise der Eltern
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

      Voraussetzungen

      • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
      • Antragsberechtigte sind
        • die einzutragende Person selbst
        • deren Eltern
        • deren Kinder
        • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann ein Antrag auf Anweisung beim zuständigen Personenstandsgericht gestellt werden.

      Verfahrensablauf

      Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

      • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
      • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
      • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

      Fristen

      Keine, aber in bestimmten Fällen entstehen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.

      Kosten

      Die nachträgliche Beurkundung  einer Geburt im Ausland ist gebührenpflichtig. In Thüringen beträgt die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung 90,00 €. Eine aus dem Geburtenregister erstellte Geburtsurkunde kostet 10,00 €.

      Gültigkeitsgebiet

      Thüringen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.06.2023

      Version

      Technisch erstellt am 22.05.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

      Technisch geändert am 13.06.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)