Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus und haben keine Wohnung im Inland? Nur dann müssen Sie den Ort Ihres Aufenthaltes bei den Meldebehörden anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Wenn Sie allerdings dauerhaft aufgenommen werden, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, da Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung beziehungsweise bisherigen Wohnungen im Inland ausgezogen sind. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Wenn Sie nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, haben Sie sich anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht (zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für Sie kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Sie werden davon unterrichtet.
Ist für Sie ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
zuständige Stelle
Krankenhäuser, Pflegeheime, ähnliche Einrichtungen sowie die ärztlich zu behandelnden, zu pflegenden oder sich in den Einrichtungen zur Erziehung aufhaltenden Personen (kein Personal), Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Zuständigkeit
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Ansprechpartner
Für Bürgel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
für den Fall der Anmeldung Identitätsnachweis
Voraussetzungen
länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä. und keine Wohnung im Inland vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind: keine
ansonsten: zwei Wochen nach Ablauf von drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.06.2023