Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Erweiterung um die Klassen C, C1, CE oder C1E

    Bestehende Fahrerlaubnis um Klasse C, C1, CE oder C1E erweitern

    Wenn Sie Lkw fahren möchten, müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis um die Klasse C, CE, C1 oder C1E bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes erweitern lassen. Diese erweiterten Fahrerlaubnisklassen sind auf 5 Jahre befristet.

    Beschreibung

    Um Lkw oder Fahrzeugkombinationen aus einem Lkw und einem Anhänger fahren zu dürfen, brauchen Sie eine erweiterte Fahrerlaubnis für die Klasse C, CE, C1 oder C1E. Sie können die Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts beantragen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen C, CE, C1, oder C1E werden diese auf 5 Jahre befristet erteilt. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf der Frist beantragen.

    Je nach Klasse sind Sie mit der erweiterten Fahrerlaubnis berechtigt, verschiedene Lkw oder Fahrzeugkombinationen aus einem Lkw und einem Anhänger zu führen. Um die Erweiterung zu beantragen, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

    Fahrerlaubnis Klasse C:

    Kraftfahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

    Anhänger mit bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse

    vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse B

    Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Lkw fahren

    Fahrerlaubnis Klasse CE:

    Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

    Anhänger mit bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse

    vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse C

    Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Lkw fahren

    Fahrerlaubnis Klasse C1:

    Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Geamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

    Anhänger mit bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse

    vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse B

    Mindestalter: 18 Jahre

    Fahrerlaubnis Klasse C1E:

    Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,.500 kg und 7.500 kg und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

    Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg, sofern die zulässige Geamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

    bei Zugfahrzeug der Klasse B: Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

    vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse C1

    Mindestalter: 18 Jahre

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 41 - Straßenverkehr - Fahrerlaubnisbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 65

    04581 Altenburg

    Hausanschrift

    Martin-Luther-Straße 1a

    04600 Altenburg

    Zeitzer Str./ Lindenaustraße

    Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für die Kfz-Zulassungsstelle vereinbaren Privatpersonen und Firmen vorab bitte Termine: telefonisch (montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16 Uhr unter Tel. 03447 586-602 ), per E-Mail unter kfz.zulassung@altenburgerland.de oder schriftlich. Zulassungsdienste, Autohäuser und Kfz-Händler können ihre Unterlagen in der Zeit von 7:30 bis 08:00 Uhr abgeben und nach Info über die Fertigstellung wieder abholen. Die Behörde weist darauf hin, dass Unterlagen nur vollständig angenommen werden. Außerdem sollten Kennzeichen vorher geprägt werden. Zugang erhalten nur Antragsteller ohne Begleitperson. Im Gebäude besteht kein Maskenpflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern wird empfohlen sowie die Beachtung der Nies- und Hustenetikette. Die Führerscheinstelle vergibt zeitgleich Termine unter der Rufnummer 03447 586-619 , - 622 , - 618 , - 621 oder per E-Mail unter fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de .  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-619

    Fax: 03447 586-629

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de

    Version

    Technisch erstellt am 03.08.2021 (von: Tschoeppe, Christian)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Seifert, Jörg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen)) 

    aktuelles Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sogenanntes biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

    Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.

    Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als 1 Jahr). Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen.

    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen)  

    aktueller Führerschein

    Angaben zur Fahrschule
     

    Formulare

    Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen. 

    Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre Fahrerlaubnisangelegenheit anbietet.
     

    Voraussetzungen

    Ihr Hauptwohnsitz ist in Deutschland.

    Sie haben eine Fahrerlaubnis mit der jeweils vorausgesetzten Klasse.

    Sie haben das Mindestalter für die jeweilige Klasse erreicht.

    Sie können Ihren Antrag frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters stellen.

    Sie sind geeignet, einen Lkw zu führen.

    Sie haben die in der beantragten Klasse erforderliche theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung zum Führen eines Lkw erfolgreich absolviert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

    Verfahrensablauf

    Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

    Fristen

    Geltungsdauer: 5 Jahre

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. In diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

    Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E oder CE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. In diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E oder CE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

    Soll erstmalig im Rahmen einer Berufskraftfahrer-Ausbildung eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE vor Erreichen des regulären Mindestalters erteilt werden, ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle erforderlich.

    Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, müssen Sie die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) beachten (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). In diesem Zusammenhang können weitere Informationen den „Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht“ entnommen werden. Diese sollen insbesondere den betroffenen Fahrern und Unternehmern die Anwendung der Vorschriften erleichtern und eine Hilfestellung bieten.

    Die aktuelle Version der Anwendungshinweise ist auf der Webseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht:
     

    Unterstützende Institutionen

    Fahrschulen

    Industrie- und Handelskammern
     

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 14.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 14.06.2023 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)