Hundesteuer Ermäßigung

    Hundesteuer Ermäßigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung der Hundesteuer erhalten.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haus-halts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat. Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Ge-meinden können Steuerermäßigungen für bestimmte Hunde gewäh-ren. Die Voraussetzungen für eine solche Ermäßigung können der jeweiligen kommunalen Satzung entnommen werden.

    Hinweise für Suhl: Steuerermäßigung Hund

    Wer kann eine Steuervergünstigung in der Stadt Suhl in Anspruch nehmen (Steuerermäßigung und Steuerbefreiung)?

    Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

    • Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
    • Hundezüchter, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten

    Von der Steuer befreit werden können:

    1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind insbesondere die Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes und weiterer Sicherheitsorgane.
    2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
    3. Hunden, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Dies sind solche Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „Bl“, „Gl“ „H“ oder „aG“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung nach SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
    4. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
    5. Hunden in Tierhandlungen.
    6. Hunde, die in der Tierauffangstation nicht nur vorübergehend untergebracht sind.

    Das Halten der in den Ziffern 1 und 4 genannten Hunde bleibt steuerfrei, wenn diese alters- oderkrankheitsbedingt ausgesondert wurden.

    Hunde, die nachweislich aus der Tierauffangstation der Stadt Suhl in den Haushalt oder Betrieb erstmalig aufgenommen wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, sind für die ersten 12 Monate der Haltung steuerbefreit.

    Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag unter Beifügen aussagefähiger Unterlagen gewährt. Sie gilt bei Vorlage vollständiger Unterlagen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Für gefährliche Hunde finden die Regelungen über die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung keine Anwendung!

    Wer kann eine Steuervergünstigung in der Stadt Suhl in Anspruch nehmen (Steuerermäßigung und Steuerbefreiung)?

    Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

    • Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
    • Hundezüchter, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten

    Von der Steuer befreit werden können:

    1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind insbesondere die Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes und weiterer Sicherheitsorgane.
    2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
    3. Hunden, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Dies sind solche Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen "Bl", "Gl" "H" oder "aG" haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung nach SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
    4. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
    5. Hunden in Tierhandlungen.
    6. Hunde, die in der Tierauffangstation nicht nur vorübergehend untergebracht sind.

    Das Halten der in den Ziffern 1 und 4 genannten Hunde bleibt steuerfrei, wenn diese alters- oderkrankheitsbedingt ausgesondert wurden.

    Hunde, die nachweislich aus der Tierauffangstation der Stadt Suhl in den Haushalt oder Betrieb erstmalig aufgenommen wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, sind für die ersten 12 Monate der Haltung steuerbefreit.

    Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag unter Beifügen aussagefähiger Unterlagen gewährt. Sie gilt bei Vorlage vollständiger Unterlagen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Für gefährliche Hunde finden die Regelungen über die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung keine Anwendung!

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03681 742475(SB Abgaben)

    Telefon Festnetz: 03681 742476(SB Abgaben)

    Telefon Festnetz: 03681 742477(SB Abgaben)

    Fax: 03681 742689

    E-Mail: kaemmerei@stadtsuhl.de

    Bankverbindung

    Stadtverwaltung Suhl

    Empfänger: Stadtverwaltung Suhl

    IBAN: DE59 8405 0000 1705 0041 44

    BIC: HELADEF1RRS

    Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse

    Weitere Informationen

    Leitweg-ID Stadtverwaltung Suhl:   16054000-0001-78 

    https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login

    Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice

    Bürgerservice, digitale Dienstleistungen in Suhl

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2007

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 03.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2023

    Technisch geändert am 09.05.2023

    Stichwörter

    Ermäßigung, Hunde, Hund, Hundesteuer, Steuerermäßigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024