Hundesteuer Ermäßigung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung der Hundesteuer erhalten.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haus-halts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat. Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Ge-meinden können Steuerermäßigungen für bestimmte Hunde gewäh-ren. Die Voraussetzungen für eine solche Ermäßigung können der jeweiligen kommunalen Satzung entnommen werden.
Hinweise für Suhl: Steuerermäßigung Hund
Wer kann eine Steuervergünstigung in der Stadt Suhl in Anspruch nehmen (Steuerermäßigung und Steuerbefreiung)?
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
- Hundezüchter, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten
Von der Steuer befreit werden können:
- Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind insbesondere die Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes und weiterer Sicherheitsorgane.
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
- Hunden, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Dies sind solche Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „Bl“, „Gl“ „H“ oder „aG“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung nach SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
- Hunden in Tierhandlungen.
- Hunde, die in der Tierauffangstation nicht nur vorübergehend untergebracht sind.
Das Halten der in den Ziffern 1 und 4 genannten Hunde bleibt steuerfrei, wenn diese alters- oderkrankheitsbedingt ausgesondert wurden.
Hunde, die nachweislich aus der Tierauffangstation der Stadt Suhl in den Haushalt oder Betrieb erstmalig aufgenommen wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, sind für die ersten 12 Monate der Haltung steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag unter Beifügen aussagefähiger Unterlagen gewährt. Sie gilt bei Vorlage vollständiger Unterlagen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Für gefährliche Hunde finden die Regelungen über die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung keine Anwendung!
Wer kann eine Steuervergünstigung in der Stadt Suhl in Anspruch nehmen (Steuerermäßigung und Steuerbefreiung)?
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden.
- Hundezüchter, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten
Von der Steuer befreit werden können:
- Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dies sind insbesondere die Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes und weiterer Sicherheitsorgane.
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
- Hunden, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Dies sind solche Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen "Bl", "Gl" "H" oder "aG" haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung nach SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
- Hunden in Tierhandlungen.
- Hunde, die in der Tierauffangstation nicht nur vorübergehend untergebracht sind.
Das Halten der in den Ziffern 1 und 4 genannten Hunde bleibt steuerfrei, wenn diese alters- oderkrankheitsbedingt ausgesondert wurden.
Hunde, die nachweislich aus der Tierauffangstation der Stadt Suhl in den Haushalt oder Betrieb erstmalig aufgenommen wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, sind für die ersten 12 Monate der Haltung steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag unter Beifügen aussagefähiger Unterlagen gewährt. Sie gilt bei Vorlage vollständiger Unterlagen ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Für gefährliche Hunde finden die Regelungen über die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung keine Anwendung!
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Telefon Festnetz: 03681 742476(SB Abgaben)
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Fax: 03681 742689
E-Mail: kaemmerei@stadtsuhl.de
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Leitweg-ID Stadtverwaltung Suhl: 16054000-0001-78
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Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz – ThürKAG
- Kommunale Satzung
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 03.05.2023
Stichwörter
Ermäßigung, Hunde, Hund, Hundesteuer, Steuerermäßigung