Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer anmelden

    Wenn Sie Halter eines Hundes ist, müssen Sie sich für die Hundesteuer anmelden.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.

    Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.

    Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund anzumelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.

    Zuständigkeit

    Die Anmeldung der Hundesteuer erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.

    Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl

    03681 74 - 2475

    03681 74 - 2476

    03681 74 - 2477

    03681 74 - 2475

    03681 74 - 2476

    03681 74 - 2477

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2


    Parkplatz: null
    Anzahl: 53

    Neues Rathaus

    Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03681 742475(SB Abgaben)

    Telefon Festnetz: 03681 742476(SB Abgaben)

    Telefon Festnetz: 03681 742477(SB Abgaben)

    Fax: 03681 742689

    E-Mail: kaemmerei@stadtsuhl.de

    Bankverbindung

    Stadtverwaltung Suhl

    Empfänger: Stadtverwaltung Suhl

    IBAN: DE59 8405 0000 1705 0041 44

    BIC: HELADEF1RRS

    Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse

    Formulare

    Weitere Informationen

    Leitweg-ID Stadtverwaltung Suhl:   16054000-0001-78 

    https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login

    Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice

    Bürgerservice, digitale Dienstleistungen in Suhl

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2007 (von: Erik Bartholome)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Walther, Laura)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl

    Wie hoch ist die Hundesteuer (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Suhl)?

    Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für:

    • den ersten Hund:                                            84,00
    • den zweiten Hund:                                          90,00 €
    • den dritten und jeden weiteren Hund:             96,00 €
    • jeden gefährlichen Hund:                                576,00 €

    Wann beginnt die Steuerpflicht?

    Steuerpflichtig ist das Halten eines Hundes, der älter als 4 Monate ist.

    Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er 4 Monate alt wird.

    Wann ist die Hundesteuer fällig?

    Die Hundesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Dieser gilt auch für die Folgejahre, bis Ihnen ein neuer Bescheid zugeht. Der jeweilige Betrag ist jährlich zum 01.07. ohne Aufforderung zu zahlen.

    Es besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschriftverfahren, um unnötige Kosten wegen nicht fristgerechter Zahlung zu vermeiden. Anträge hierfür erhalten Sie ebenfalls im Sachgebiet Abgaben der Kämmerei.

    Wann endet die Steuerpflicht?

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, stirbt oder der Hundehalter aus der Stadt Suhl wegzieht.

    Wie hoch ist die Hundesteuer (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Suhl)?

    Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für:

    • den ersten Hund:                                            84,00
    • den zweiten Hund:                                          90,00 €
    • den dritten und jeden weiteren Hund:             96,00 €
    • jeden gefährlichen Hund:                                576,00 €

    Wann beginnt die Steuerpflicht?

    Steuerpflichtig ist das Halten eines Hundes, der älter als 4 Monate ist.

    Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er 4 Monate alt wird.

    Wann ist die Hundesteuer fällig?

    Die Hundesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Dieser gilt auch für die Folgejahre, bis Ihnen ein neuer Bescheid zugeht. Der jeweilige Betrag ist jährlich zum 01.07. ohne Aufforderung zu zahlen.

    Es besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschriftverfahren, um unnötige Kosten wegen nicht fristgerechter Zahlung zu vermeiden. Anträge hierfür erhalten Sie ebenfalls im Sachgebiet Abgaben der Kämmerei.

    Wann endet die Steuerpflicht?

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, stirbt oder der Hundehalter aus der Stadt Suhl wegzieht.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl

    Wo und wie ist der Hund steuerlich an-, ab- oder umzumelden?

    Der Hund ist in der Stadtverwaltung Suhl, Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl schriftlich an-, ab- oder umzumelden.

    Wann besteht Meldepflicht?

    Jeder Hund muss innerhalb von 2 Wochen angemeldet oder abgemeldet werden (auch bei Wegzug aus Suhl). Auch bei Halterwechsel muss dies der Stadt Suhl angezeigt werden.

    Wer muss den Hund anmelden?

    Der Hund muss von seinem Halter angemeldet werden. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits versteuert bzw. von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen länger als 2 Monate dauert.

    Was ist bei der Anmeldung mitzubringen?

    Bei der Anmeldung ist der Impfausweis des Hundes oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Hunderasse vorzulegen. Persönliche Daten des Vorbesitzers (Anschrift) müssen bei der Anmeldung angegeben werden.

    Welche Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung)?

    Gefährliche Hunde sind insbesondere:

    • Bullterrier
    • Pitbull-Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • American Staffordshire Terrier

    sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 genannten Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 2 vorliegt.

    Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden (gemäß § 5 Abs. 6 der Hundesteuersatzung).

    Wo und wie ist der Hund steuerlich an-, ab- oder umzumelden?

    Der Hund ist in der Stadtverwaltung Suhl, Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl schriftlich an-, ab- oder umzumelden.

    Wann besteht Meldepflicht?

    Jeder Hund muss innerhalb von 2 Wochen angemeldet oder abgemeldet werden (auch bei Wegzug aus Suhl). Auch bei Halterwechsel muss dies der Stadt Suhl angezeigt werden.

    Wer muss den Hund anmelden?

    Der Hund muss von seinem Halter angemeldet werden. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits versteuert bzw. von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen länger als 2 Monate dauert.

    Was ist bei der Anmeldung mitzubringen?

    Bei der Anmeldung ist der Impfausweis des Hundes oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Hunderasse vorzulegen. Persönliche Daten des Vorbesitzers (Anschrift) müssen bei der Anmeldung angegeben werden.

    Welche Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung)?

    Gefährliche Hunde sind insbesondere:

    • Bullterrier
    • Pitbull-Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • American Staffordshire Terrier

    sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 genannten Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 2 vorliegt.

    Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden (gemäß § 5 Abs. 6 der Hundesteuersatzung).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 03.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2023 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 05.06.2023 (von: Broich, Sascha)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)