Hundesteuer anmelden
Wenn Sie Halter eines Hundes ist, müssen Sie sich für die Hundesteuer anmelden.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.
Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund anzumelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Zuständigkeit
Die Anmeldung der Hundesteuer erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl
03681 74 - 2475
03681 74 - 2476
03681 74 - 2477
03681 74 - 2475
03681 74 - 2476
03681 74 - 2477
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Suhl - Sachgebiet Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 53
Neues Rathaus
Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03681 742475(SB Abgaben)
Telefon Festnetz: 03681 742476(SB Abgaben)
Telefon Festnetz: 03681 742477(SB Abgaben)
Fax: 03681 742689
E-Mail: kaemmerei@stadtsuhl.de
Bankverbindung
Stadtverwaltung Suhl
Empfänger: Stadtverwaltung Suhl
IBAN: DE59 8405 0000 1705 0041 44
BIC: HELADEF1RRS
Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse
Formulare
Hundesteuer Anmeldung/Abmeldung
Meldebogen Hundehalter
Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen)
Weitere Informationen
Leitweg-ID Stadtverwaltung Suhl: 16054000-0001-78
https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login
Digitale Dienstleistungen & Bürgerservice
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz – ThürKAG
- Kommunale Satzung
Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl
Kosten
Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl
Wie hoch ist die Hundesteuer (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Suhl)?
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für:
- den ersten Hund: 84,00
- den zweiten Hund: 90,00 €
- den dritten und jeden weiteren Hund: 96,00 €
- jeden gefährlichen Hund: 576,00 €
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Steuerpflichtig ist das Halten eines Hundes, der älter als 4 Monate ist.
Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er 4 Monate alt wird.
Wann ist die Hundesteuer fällig?
Die Hundesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Dieser gilt auch für die Folgejahre, bis Ihnen ein neuer Bescheid zugeht. Der jeweilige Betrag ist jährlich zum 01.07. ohne Aufforderung zu zahlen.
Es besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschriftverfahren, um unnötige Kosten wegen nicht fristgerechter Zahlung zu vermeiden. Anträge hierfür erhalten Sie ebenfalls im Sachgebiet Abgaben der Kämmerei.
Wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, stirbt oder der Hundehalter aus der Stadt Suhl wegzieht.
Wie hoch ist die Hundesteuer (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Suhl)?
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für:
- den ersten Hund: 84,00
- den zweiten Hund: 90,00 €
- den dritten und jeden weiteren Hund: 96,00 €
- jeden gefährlichen Hund: 576,00 €
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Steuerpflichtig ist das Halten eines Hundes, der älter als 4 Monate ist.
Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Hund älter als 4 Monate ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er 4 Monate alt wird.
Wann ist die Hundesteuer fällig?
Die Hundesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Dieser gilt auch für die Folgejahre, bis Ihnen ein neuer Bescheid zugeht. Der jeweilige Betrag ist jährlich zum 01.07. ohne Aufforderung zu zahlen.
Es besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschriftverfahren, um unnötige Kosten wegen nicht fristgerechter Zahlung zu vermeiden. Anträge hierfür erhalten Sie ebenfalls im Sachgebiet Abgaben der Kämmerei.
Wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, stirbt oder der Hundehalter aus der Stadt Suhl wegzieht.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Suhl: Merkblatt zur Hundesteuersatzung der Stadt Suhl
Wo und wie ist der Hund steuerlich an-, ab- oder umzumelden?
Der Hund ist in der Stadtverwaltung Suhl, Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl schriftlich an-, ab- oder umzumelden.
Wann besteht Meldepflicht?
Jeder Hund muss innerhalb von 2 Wochen angemeldet oder abgemeldet werden (auch bei Wegzug aus Suhl). Auch bei Halterwechsel muss dies der Stadt Suhl angezeigt werden.
Wer muss den Hund anmelden?
Der Hund muss von seinem Halter angemeldet werden. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits versteuert bzw. von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen länger als 2 Monate dauert.
Was ist bei der Anmeldung mitzubringen?
Bei der Anmeldung ist der Impfausweis des Hundes oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Hunderasse vorzulegen. Persönliche Daten des Vorbesitzers (Anschrift) müssen bei der Anmeldung angegeben werden.
Welche Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung)?
Gefährliche Hunde sind insbesondere:
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 genannten Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 2 vorliegt.
Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden (gemäß § 5 Abs. 6 der Hundesteuersatzung).
Wo und wie ist der Hund steuerlich an-, ab- oder umzumelden?
Der Hund ist in der Stadtverwaltung Suhl, Kämmerei, Sachgebiet Abgaben, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl schriftlich an-, ab- oder umzumelden.
Wann besteht Meldepflicht?
Jeder Hund muss innerhalb von 2 Wochen angemeldet oder abgemeldet werden (auch bei Wegzug aus Suhl). Auch bei Halterwechsel muss dies der Stadt Suhl angezeigt werden.
Wer muss den Hund anmelden?
Der Hund muss von seinem Halter angemeldet werden. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits versteuert bzw. von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen länger als 2 Monate dauert.
Was ist bei der Anmeldung mitzubringen?
Bei der Anmeldung ist der Impfausweis des Hundes oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Hunderasse vorzulegen. Persönliche Daten des Vorbesitzers (Anschrift) müssen bei der Anmeldung angegeben werden.
Welche Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden (gemäß § 5 der Hundesteuersatzung)?
Gefährliche Hunde sind insbesondere:
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 genannten Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 2 vorliegt.
Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden (gemäß § 5 Abs. 6 der Hundesteuersatzung).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 03.05.2023