Parken - Ausnahmegenehmigung Parken für Betriebe beantragen
Firmen und Handwerksbetriebe können zum Parken für Werkstatt- und Servicefahrzeuge bei Reparatur- und Montagearbeiten von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Beschreibung
Firmen und Handwerksbetriebe können zum Parken für Werkstatt- und Servicefahrzeuge bei Reparatur- und Montagearbeiten von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung.
Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Beantragt werden kann die Genehmigung bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Behörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Firmensitzes in der Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Für Steinbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde.
Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihrer Internetseite oder einen Online-Dienst zur Verfügung.
Formulare
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde Ihres Firmensitzes in der Stadt oder Gemeinde.
Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihrer Internetseite oder einen Online-Dienst zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 28.03.2023
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