Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört.

    Beschreibung

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört. Dafür wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, in dem für eine befristete Laufzeit ein individueller Erbbauzins festgelegt wird. Der Erbbauzins, der in der Regel jährlich zu zahlen ist, unterliegt grundsätzlich der freien Parteivereinbarung. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder beliehen werden. Erbbaugeber können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder auch Privatpersonen sein.

    Ein Erbbaurecht kann auch an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten (Gesamterbbaurecht) bestellt werden. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem oder mehreren Erbbaurechten (sogenanntes Untererbbaurecht oder auch Gesamtuntererbbaurecht), gibt der Erbbauberechtigte seine Bebauungsbefugnis weiter. Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

    • im selben Grundbuchamtsbezirk und
    • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
    • unmittelbar aneinandergrenzen.

    Von diesem Erfordernis kann im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Gestaltungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

    • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinanderliegen und
    • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
    • das Erbbaurecht in Wohnungs - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

    Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen des Erbbaugrundbuchs und Eintragung des Erbbaurechts in den Grundstücksgrundbüchern bzw. Belastung des bestehenden Erbbaurechts durch Eintragung des Untererbbaurechts durch das zuständige Grundbuchamt.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Untererbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal (Link siehe weiterführende Informationen).

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Untererbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal (Link siehe weiterführende Informationen).

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 07 51

    98648 Ilmenau

    Hausanschrift

    Wallgraben 8

    98693 Ilmenau

    Kontakt

    Fax: 0361 57358-1554

    Telefon Festnetz: 03677 643-50

    E-Mail: agilm.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Amtsgericht Arnstadt

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    Längwitzer Straße 26

    99310 Arnstadt

    Postfachadresse

    Postfach 1464

    99304 Arnstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03628 9330-0

    Fax: 03628 933-033

    E-Mail: agarn.poststelle@justiz.thueringen.de

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    Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein

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    Mühlgasse 19c

    07356 Bad Lobenstein

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    Postfach 121

    07353 Bad Liebenstein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036651 610-0

    Fax: 036651 610-10

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    Technisch geändert am 06.07.2023

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    Amtsgericht Pößneck

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    Postfach 14 51

    07374 Pößneck

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 18

    07381 Pößneck

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    Fax: 03647 426-860

    E-Mail: Poststelle@agpn.thueringen.de

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    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Eintragungsbewilligung enthält oder
       schriftlicher Antrag des Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten bzw. des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)  
    • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form 
    • ggfs. beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen 
    • ggfs. Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
    • ggfs. weitere Nachweise und Genehmigungen

    Voraussetzungen

    Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

    Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

    Bearbeitungsdauer

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Kosten

    Die Gebühren bemessen sich am Geschäftswert.

    Für die Neueintragung eines Erbbaurechts wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Auch bei einem Gesamtrecht wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird.

    Für die Ermittlung des Geschäftswertes wird die Höhe des kapitalisierten Erbbauzinses mit dem Wert des bebauten Grundstücks in Höhe von 80 Prozent miteinander verglichen. Maßgeblich ist der höhere Wert.

    Im Hinblick auf die in Ihrem Fall konkret zu erwartenden Gerichtskosten sollten Sie die tätige Notarin bzw. den Notar befragen.

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Stichwörter

    Grundbuch, Elektronisches Grundbuch, Gesamtuntererbbaurecht, Erbbaurecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English