Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Beschreibung

    Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist? 

    Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig. 

    Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schuldner haben, können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden. 

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Gera

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diener-Str. 1

    07545 Gera

    Postfachadresse

    Postfach 16 61

    07506 Gera

    Kontakt

    Fax: 0365 834-2007

    Telefon Festnetz: 0365 834-0

    E-Mail: Poststelle@agg.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
    • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden ( öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
    • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

    Voraussetzungen

    • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in
    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
    • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
    • Durch den Antragkönnen keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

    • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
    • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Grundbuch, Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de