• Oberheldrungen (Landkreis Kyffhäuserkreis, Thüringen)
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn verlängern

Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen und über eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet verfügen, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen und sich zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet aufhalten, verfügen Sie in der Regel über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis endet und Sie Ihren Dienst im Bundesgebiet fortsetzen wollen.

Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Das bedeutet, dass Sie sich weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn befinden und sich zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland aufhalten möchten.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der geplanten Dauer Ihrer Dienstverrichtung.

Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich.

Unter Umständen wurden Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Ist dies der Fall, muss dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Dienstpflichten bei einem deutschen Dienstherrn sind, haben Sie Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis). Hierbei wird von der Voraussetzung, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen nachweisen zu müssen, abgesehen.

Auf Unionsbürger, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, ist nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständigkeit

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpartner

Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.5.1 Sachgebiet Ausländerangelegenheiten

Adresse

Postanschrift

Markt 8

99706 Sondershausen

Hausanschrift

Hauptstraße 2a

99706 Sondershausen

Amt für Ausländer- und Flüchtlingswesen, Integration, Einbürgerung und Namensänderung, Standes- und Meldeamtsaufsicht

Busbahnhof

Bus: k.A.

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr   Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Kontakt

Telefon Festnetz: 03632 741-515

Telefon Festnetz: 03632 741-584

Telefon Festnetz: 03632 741-921

Fax: 03632 741-88512

E-Mail: abh@kyffhaeuser.de

Formulare

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

Version

Technisch erstellt am 29.03.2021 (von: Weißenborn-Krüger, Lea Juliane)

Technisch geändert am 12.07.2024 (von: Geier, Kathleen)

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktueller Aufenthaltstitel
  • Original Ihrer Ernennungs-/Berufungsurkunde
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Formulare

  • Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn und sollen Dienstpflichten in Deutschland erfüllen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
    Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise  werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
  • Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Fristen

  • Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der geplanten Dauer Ihrer Dienstverrichtung.
    Wenn Sie Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben, wird diese unbefristet erteilt.
  •  Klagefrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Kosten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Verlängerung Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.0 EUR

Verlängerung Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monate: Gebühr 93.0 EUR

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 05.05.2023

Version

Technisch erstellt am 27.03.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

Technisch geändert am 05.06.2023 (von: Broich, Sascha)

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)