Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach schulischer oder betrieblicher Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung beantragen

    Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung in Deutschland kann in direktem Anschluss Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für längstens 12 Monate verlängert werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie erfolgreich eine schulische oder betriebliche Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen befristet in direktem Anschluss an Ihre bisherige Ausbildung erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn bei der ersten Erteilung der Höchstzeitraum von 12 Monaten nicht ausgenutzt wurde. Sollten Sie während dieser Zeit keinen Arbeitsplatz finden, ist eine Verlängerung auch dann ausgeschlossen. Sie sind dann zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

    Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Landratsamt
      Anzahl: 20  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Nationalpass oder Passersatz
    • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
    • Nachweis über eine Krankenversicherung
    • Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes bzw. Ihrer Bildungseinrichtung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
    • 1 aktuelles biometrisches Foto
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach erfolgreich abgeschlossener schulischer oder betrieblicher Ausbildung im Bundesgebiet.
    • Der Höchstzeitraum von 12 Monaten ist noch nicht ausgeschöpft.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Ihre Identität ist geklärt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
    • Die Aufenthaltserlaubnis ist einschließlich einer Verlängerung auf 12 Monate befristet.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.00 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 05.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2023

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsplatzsuche, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Aufenthalt nach Ausbildung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de