Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau Ausnahmebewilligung

    Mutterschutz: Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

    Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht- oder Akkordarbeit einer schwangeren oder stillenden Frau, müssen Sie sich als Arbeitgeber von der zuständigen Behörde bewilligen lassen.

    Beschreibung

    Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder mit Mehrarbeit zu beschäftigen. 
    Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit 
    • getaktete Arbeit, die durch das vorgeschriebene Arbeitstempo zur Gefährdung führt
    • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

    Sie können hierzu eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist. 

    Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.
    Von Mehrarbeit wird gesprochen, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter unter folgenden Bedingungen beschäftigen wollen: 

    • über 8,5 Stunden täglich 
    • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend


    Für eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

    • über 8 Stunden täglich 
    • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend 

    arbeitet.

    Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Otto-Dix-Straße 9

    07548 Gera

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57-3821100

    Fax: 0361 57-3821104

    E-Mail: as-ost@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über das besondere Erfordernis der abweichenden Beschäftigung im Einzelfall
    • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
    • Ärztliches Zeugnis
    • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
    • Es muss nachgewiesen sein, dass eine betriebliche Ausnahmesituation die Abweichung im Einzelfall dringend erfordert.
    • Über die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass trotz Abweichung keine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau und Ihres Kindes vorliegt.
    • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
    • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nachtarbeit und Mehrarbeit sprechen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Verfahrensablauf

    Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, vom Verbot der Nachtarbeit oder von den Verboten zum Arbeitstempo können Sie schriftlich beantragen.

    Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:

    • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
    • Senden Sie Ihren Antrag an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz prüft die Unterlagen.
    • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung im Einzelfall erfüllt, erhalten Sie einen zustimmenden Bescheid.
    • Erst danach darf eine von den Vorschriften abweichende Beschäftigung erfolgen.
    • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Tage

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Wochen (Nach abgeschlossener Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ergeht eine Entscheidung per Bescheid. Erst nach Vorliegen eines zustimmendes zustimmenden Bescheides kann eine abweichende Beschäftigung stattfinden.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dieses Verfahren zur Bewilligung von Ausnahmen zu Mehr- oder Nachtarbeit oder zum Arbeitstempo ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2023

    Stichwörter

    Fließarbeit, Arbeitnehmerschutz, schwangere Frau, Ausnahmen, Getaktete Arbeit, Akkordarbeit, Arbeitsschutz, Schwangerschaft, Mehrarbeit, Arbeitstempo, stillende Frau, Schwanger, Nachtarbeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de