Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern Prüfung

    Als Pflegeeltern bewerben, Eignungsprüfung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen? Dann müssen Sie sich zunächst als Pflegeeltern qualifizieren.

    Beschreibung

    Um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen, benötigen Pflegepersonen in bestimmtes Fällen eine Erlaubnis nach §44 SGB VIII. Für die Erlangung der Erlaubnis ist ein Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess Voraussetzung. Für die Vermittlung als Pflegeperson im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung, ist eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht erforderlich. Das Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst prüft die Eignung der Pflegepersonen jedoch nach denselben Kriterien. 

    Die Aufgabe, ein zunächst fremdes Kind in die eigene Familie zu integrieren, es längerfristig oder auf Dauer in der eigenen Familie zu beheimaten, zu fördern und zu erziehen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. 
    Die hohen Anforderungen, die an Pflegeeltern gestellt werden, müssen und sollen nicht von ihnen allein erbracht werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt. 
    Pflegepersonen haben vor Beginn ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Pflegekinderdienstes absolviert.
    Maßgeblich für die Aufnahme eines Kindes in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Kindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.

    Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird dagegen ein fachlich professioneller bzw. semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang z. B. die vorausgehende Betreuung 
    eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.

    Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigenen Kindern sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein. 
     

    zuständige Stelle

    Das örtliche Jugendamt

    Ansprechpartner

    Landratsamt Wartburgkreis - Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Erzberger Allee 14

    36433 Bad Salzungen

    Parkplätze

    • Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
      Anzahl: 0  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linie:
      • Bus: Stadtlinie A

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03695 61-7199

    Telefon Festnetz: 03695 61-7100

    E-Mail: jugendamt@wartburgkreis.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Wartburgkreis

    Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis

    IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10

    BIC: HELADEF1WAK

    Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Interessierte Bewerber:innen nehmen Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt bzw. dem Pflegekinderdienst auf. Dort können sie sich informieren.

    Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.

    Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.

    Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch über den Onlinedienst mit dem Formular "Pflegeeltern werden".

    Es besteht auch die Möglichkeit, über den Onlinedienst zunächst Kontakt zu dem örtlichen Pflegekinderdienst aufzunehmen.

    Eine Erlangung der Erlaubnis als Pflegeperson nach § 44 SGB VIII ist ohne intensiven Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess nicht möglich. Die Einreichung des Bewerbungsformulars führt nicht zur Erlangung der Erlaubnis.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen gegebenenfalls Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 11.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2023

    Stichwörter

    Pflegekind, Pflegeeltern, Eignungsprüfung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de