Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung
Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.
Beschreibung
Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.
Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.
Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.
zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 22 - Allgemeiner Sozialer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Theater
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1165
04581 Altenburg
Hausanschrift
Theater
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Fachdienste Wirtschaftliche Hilfen FB2, Unterhalt und Vormundschaften, Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und sonst. Leistungen sowie Gesundheit sind für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet: Dienstags: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 03447 586-0 auch außerhalb der Öffnungszeiten. Für den Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften gilt: In den Bereichen Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss erfolgt donnerstags eine Beratung nur nach entsprechender Terminvereinbarung. Unterlagen können darüber hinaus im Empfangsbereich Lindenaustr. 9 abgegeben werden.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.
Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 SGB VIII
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.
Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 11.01.2023