• Krombach (Landkreis Eichsfeld, Thüringen)
Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Die Gültigkeit der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Beschreibung

Die Adoptiveltern erhalten von der Auslandsvermittlungsstelle eine Bescheinigung über die ordentliche Vermittlung (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren).
Mit dieser Bescheinigung können behördliche Verfahren erledigt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Auslandsadoption. Falls innerhalb der 2 Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Bescheinigung auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 
 

zuständige Stelle

zuständige Auslandsvermittlungsstelle

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren wird nur benötigt, wenn es keine Bescheinigung nach dem Haager Adoptions-Übereinkommen gibt.
  • Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption muss bei einem Familiengericht in Deutschland beantragt worden sein.
     

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 23.12.2022

Version

Technisch erstellt am 27.02.2023

Technisch geändert am 30.05.2023

Stichwörter

Adoptionsverfahren, Internationale Adoption

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024