Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer Anzeige

    Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental - Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgberg 5

    04626 Posterstein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Fachbereiche Bauamt / Hauptamt / Liegenschaften befinden sich in der 1. Etage.

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Hinweis: Für das Einwohnermeldeamt bitten wir um Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034496 23014

    Fax: 034496 23023

    E-Mail: ordnungsamt@vg-sprottental.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.

    Rechtsbehelf

    Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.

    Fristen

    Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

    Antragsfrist: 1 Woche

    Bearbeitungsdauer

    Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.

    Kosten

    Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Öffentliche Veranstaltung, Veranstaltung, Feuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English